REIKI und Rechtbetreut von Wolfgang Weißbrodt, Vorsitzender Richter
am Kammergericht Inhaltsverzeichnis: REIKI und Recht 1: Allgemeines REIKI
und Recht 2: Zur Erlaubnispflicht REIKI und Recht 3: Ausübung von REIKI
durch Heilpraktiker, kostenloses REIKI REIKI und Recht 4:
Verkehrsauffassung REIKI und Recht 5: Vortrag vom 21.9.2005 Auch die Ausübung von
REIKI unterliegt gesetzlichen Bestimmungen - für denjenigen, der nur sich oder seiner
Familie damit Gutes tut, allerdings in einem weitaus geringeren Umfang, als für
denjenigen, der REIKI berufs- oder gewerbsmäßig ausübt. Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die
berufliche Tätigkeit zu wiederholen und sie dadurch zu einer
dauernden und wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Dabei ist
es unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich,
bei einem begrenzten Personenkreis (z.B. Freundeskreis) oder
allgemein öffentlich ausgeführt wird.
Gewerbsmäßig handelt, wer die Heilkunde gegen Entgelt ausübt.
Dazu zählt auch, wenn man für seine Tätigkeit "Naturalien" oder
ähnliches erhält. Die
auf folgenden Ausführungen sind deshalb im wesentlichen für diejenigen bestimmt, die
REIKI berufs- oder gewerbsmäßig am Menschen ausüben
wollen. Sie befassen sich auf der Grundlage der Gesetze und der dazu ergangenen
Rechtsprechung mit aktuell aufgetretenen und interessierenden Fragen.
Die für die berufsmäßige Ausübung von REIKI
geltende
Rechtslage kann auf vier Rechtsgebieten
Bedeutung erlangen:
a) im Verwaltungsverfahren (und u. U. nachfolgend im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht), wenn z. B. etwa die nach dem
Recht des jeweiligen Bundeslandes zuständige örtliche
Polizeibehörde aufgrund der landesrechtlichen
ordnungsbehördlichen Generalklausel zur Gefahrenabwehr ("Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung" o. ä. Formulierungen) eine Untersagungsverfügung
ausspricht, das zuständige Gewerbeamt die Vorschriften der
Gewerbeordnung (z. B. die erforderliche An-, Um- oder Abmeldung
des Gewerbes) für verletzt ansieht oder das für die Überwachung
der Heilpraktiker zuständige Gesundheitsamt eine Kontrolle
durchführen will,
b) strafrechtlich, wenn die Staatsanwaltschaft
den Verdacht eines Vergehens nach § 5 des Heilpraktikergesetzes,
§§ 3, 14 des Heilmittelwerbegesetzes oder nach einer
Strafvorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
verfolgt,
c) zivilrechtlich, wenn ein Wettbewerber oder
ein sog. Wettbewerbsverein eine strafbare, ordnungswidrige oder
sonst gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßende Tätigkeit
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
abmahnt und verfolgt,
d) zivilrechtlich im Haftungsprozeß.
Zu den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:
Heilpraktikergesetz (HpG)
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
http://bundesrecht.juris.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/BJNR141400004.html
Gewerbeordnung
http://bundesrecht.juris.de/gewo/BJNR002450869.html
Aktuelle weiterführende Literatur (erfordert juristisches Verständnis):
zum HpG: Kommentierung in der Sammlung "Erdle: Recht der
Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker" (Loseblattsammlung)
zum HWG: Gröning, Heilmittelwerberecht (Loseblattsammlung)
zum UWG: Hefermehl/Köhler/Bornkamm: UWG, 24. Aufl.
Weiter geht´s mit: Zur Erlaubnispflicht nach $ 1HpG
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