reikiundrecht
Reiki Und Recht

REIKI und Recht

betreut von Wolfgang Weißbrodt, Vorsitzender Richter am Kammergericht

Inhaltsverzeichnis:

REIKI und Recht 1: Allgemeines

REIKI und Recht 2: Zur Erlaubnispflicht

REIKI und Recht 3: Ausübung von REIKI durch Heilpraktiker, kostenloses REIKI

REIKI und Recht 4: Verkehrsauffassung

REIKI und Recht 5: Vortrag vom 21.9.2005

Auch die Ausübung von REIKI unterliegt gesetzlichen Bestimmungen - für denjenigen, der nur sich oder seiner Familie damit Gutes tut, allerdings in einem weitaus geringeren Umfang, als für denjenigen, der REIKI berufs- oder gewerbsmäßig ausübt. Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die berufliche Tätigkeit zu wiederholen und sie dadurch zu einer dauernden und wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, bei einem begrenzten Personenkreis (z.B. Freundeskreis) oder allgemein öffentlich ausgeführt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Heilkunde gegen Entgelt ausübt. Dazu zählt auch, wenn man für seine Tätigkeit "Naturalien" oder ähnliches erhält.

Die auf  folgenden Ausführungen sind deshalb im wesentlichen für diejenigen bestimmt, die REIKI berufs- oder gewerbsmäßig am Menschen ausüben wollen. Sie befassen sich auf der Grundlage der Gesetze und der dazu ergangenen Rechtsprechung mit aktuell aufgetretenen und interessierenden Fragen.

Die für die berufsmäßige Ausübung von REIKI geltende Rechtslage kann auf vier Rechtsgebieten Bedeutung erlangen:

a) im Verwaltungsverfahren (und u. U. nachfolgend im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht), wenn z. B. etwa die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zuständige örtliche Polizeibehörde aufgrund der landesrechtlichen ordnungsbehördlichen Generalklausel zur Gefahrenabwehr ("Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" o. ä. Formulierungen) eine Untersagungsverfügung ausspricht, das zuständige Gewerbeamt die Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. die erforderliche An-, Um- oder Abmeldung des Gewerbes) für verletzt ansieht oder das für die Überwachung der Heilpraktiker zuständige Gesundheitsamt eine Kontrolle durchführen will,

b) strafrechtlich, wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht eines Vergehens nach § 5 des Heilpraktikergesetzes, §§ 3, 14 des Heilmittelwerbegesetzes oder nach einer Strafvorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt,

c) zivilrechtlich, wenn ein Wettbewerber oder ein sog. Wettbewerbsverein eine strafbare, ordnungswidrige oder sonst gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßende Tätigkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnt und verfolgt,

d) zivilrechtlich im Haftungsprozeß.

 

Zu den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:

Heilpraktikergesetz (HpG)

http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

http://bundesrecht.juris.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/BJNR141400004.html

Gewerbeordnung

http://bundesrecht.juris.de/gewo/BJNR002450869.html

 

Aktuelle weiterführende Literatur (erfordert juristisches Verständnis):

zum HpG: Kommentierung in der Sammlung "Erdle: Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker" (Loseblattsammlung)

zum HWG: Gröning, Heilmittelwerberecht (Loseblattsammlung)

zum UWG: Hefermehl/Köhler/Bornkamm: UWG, 24. Aufl.

 

Weiter geht´s mit: Zur Erlaubnispflicht nach $ 1HpG